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SATZUNGEN FÜR DEN BILDUNGSAUSSCHUSS ABTEI

ART 1:

GründungDer Bildungsausschuß Abtei wird als Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Koordinierung der Weiterbildung in seinem Einzugsgebiet gegründet.
Um ein systematisches und Weiterbildungsangebot zu sichern, fördert der Bildungsausschuß subsidiär die Bildungstätigkeit in seinem Einzugsgebiet.

ART 2: ZUSAMMENSETZUNG DES BILDUNGSAUSSCHUSSES

Der Bildungsausschuß setzt sich zusammen aus
a) je einem Vertreter der Weiterbildungseinrichtungen sowie der anderen Bildungseinrichtungen und örtlichen Vereinigungen, die Interesse zeigen
b) einem Vertreter der im Einzugsgebiet vorhandenen Schulen
c) einem Vertreter der im Einzugsgebiet vorhandenen Bibliotheken
d) einem Vertreter des Gemeinderates
e) höchstens zwei kooptierten Mitgliedern

ART 3: AUFGABEN

Der Bildungsausschuß hat die in Art. 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, genannten Aufgaben wahrzunehmen, und zwar
1. in seinem Einzugsgebiet den Bedarf an Weiterbildung festzustellen,
2. in seinem Einzugsgebiet die Bildungsinitiativen zu koordinieren,
3. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen den Bedarf an Weiterbildung zu decken,
4. die Termine der eigenen Veranstaltungen und jene der Vereine im Einzugsgebiet aufeinander abzustimmen.

ART 4: BESONDERE AUFGABEN

a) Erstellung eines Jahresprogrammes aller Bildungsaktivitäten im Einzugsgebiet.
b) Hilfestellung bei der Planung und bei der Beschaffung von Räumen, von technischer Ausstattung und von Organisations- und Finanzmitteln für die Bildungsarbeit im Einzugsgebiet.
c) Herstellung der Verbindung zu Bildungseinrichtungen auf Bezirksebene und zu den Landeseinrichtungen der Weiterbildung.
d) Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses sowie Verteilung der vorhandenen Mittel nach einem vereinbarten Schlüssel.

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ART 5: ORGANE

Die Organe des Bildungsausschusses sind:
a) die Vollversammlung
b) Der Arbeitsausschuß
c) der Bildungsreferent bzw. der Vorsitzende.
Der Arbeitsausschuß und der Vorsitzende bleiben 3 Jahre im Amt.

ART 6: DIE VOLLVERSAMMLUNG

Die Vollversammlung setzt sich aus den in Art. 2 angeführten Personen zusammen. Sie tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen und hat die Aufgabe,
a) die Termine laut Art. 3 Buchstabe d) festzulegen,
b) den Rechenschaftsbericht zu genehmigen.

ART 7: DER ARBEITSAUSSCHUSS

Der Arbeitsausschuß besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden. Er kann zusätzlich noch zwei Mitglieder kooptieren.Der Arbeitsausschuß kann einen Bildungsreferenten ernennen, der den Vorsitz führt und den Bildungsausschuß nach außen vertritt. Wird kein Bildungsreferent ernannt, so wird ein Mitglied des Arbeitsausschusses mit der Geschäftsführung und mit der Vertretung des Bildungsausschusses nach außen betraut. Der Arbeitsausschuß ist für die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

ART 8: DER BILDUNGSREFERENT

Der Bildungsreferent führt die Geschäfte des Bildungsausschusses und unterstützt die Bildungstätigkeit der Mitgliedsvereine.Um seine Aufgaben möglichst gut erfüllen zu können, nimmt der Bildungsreferent an entsprechende Fortbildungsveranstaltungen des zuständigen Amtes für Weiterbildung und/oder der Weiterbildungseinrichtungen teil.Die Ernennung des Bildungsreferenten wird dem zuständigen Amt für Weiterbildung mitgeteilt.

ART 9: VERGÜTUNGEN

Der Bildungsreferent kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die jährlich pauschal vom Arbeitsausschuß festgelegt wird. Die übrigen Mitglieder des Bildungsausschusses erhalten die Rückvergütung der effektiven Spesen.

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