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| SATZUNGEN FÜR DEN BILDUNGSAUSSCHUSS ABTEI ART 1: Gründung GründungDer Bildungsausschuß Abtei wird als Arbeitsgemeinschaft
zur Förderung und Koordinierung der Weiterbildung in seinem Einzugsgebiet
gegründet. ART 2: ZUSAMMENSETZUNG DES BILDUNGSAUSSCHUSSES Der Bildungsausschuß setzt sich zusammen aus Der Bildungsausschuß hat die in Art. 7 Absatz 3 des Landesgesetzes
vom 7. November 1983, Nr. 41, genannten Aufgaben wahrzunehmen, und zwar a) Erstellung eines Jahresprogrammes aller Bildungsaktivitäten im
Einzugsgebiet.
Die Organe des Bildungsausschusses sind: Die Vollversammlung setzt sich aus den in Art. 2 angeführten Personen
zusammen. Sie tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen und hat die Aufgabe, Der Arbeitsausschuß besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden. Er kann zusätzlich noch zwei Mitglieder kooptieren.Der Arbeitsausschuß kann einen Bildungsreferenten ernennen, der den Vorsitz führt und den Bildungsausschuß nach außen vertritt. Wird kein Bildungsreferent ernannt, so wird ein Mitglied des Arbeitsausschusses mit der Geschäftsführung und mit der Vertretung des Bildungsausschusses nach außen betraut. Der Arbeitsausschuß ist für die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind. Der Bildungsreferent führt die Geschäfte des Bildungsausschusses und unterstützt die Bildungstätigkeit der Mitgliedsvereine.Um seine Aufgaben möglichst gut erfüllen zu können, nimmt der Bildungsreferent an entsprechende Fortbildungsveranstaltungen des zuständigen Amtes für Weiterbildung und/oder der Weiterbildungseinrichtungen teil.Die Ernennung des Bildungsreferenten wird dem zuständigen Amt für Weiterbildung mitgeteilt. Der Bildungsreferent kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die jährlich pauschal vom Arbeitsausschuß festgelegt wird. Die übrigen Mitglieder des Bildungsausschusses erhalten die Rückvergütung der effektiven Spesen.
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| ajornč ai: 22.03.2004 | [info] [programs]  [sorvisc] [links] | Por informaziuns y ater | ||||||
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